Telefonische Beratung und Verkauf
Mo-Do 09:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines - Geltungsbereich

(1)Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukunftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2)Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht bindend.
(3)Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.

§ 2. Angebot - Angebotsunterlagen

(1)Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(2)Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
(3)Das Angebot kann erlischen, da der Zwischenverkauf vorbehalten ist.
(4)An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(5)Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie Leistungs- Maß-, Gewichts-, Material-, und Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- und Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht, Material und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.

§ 3. Preise – Zahlungsbedingungen

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Installations- und Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarungen im Preis enthalten.
(2)Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen der Hersteller eintreten.
(3)Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe, gesondert ausgewiesen.
(4)Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis brutto bei Rechnungserhalt (Auftragsbestätigung, Rechnungsavis, Vorkasseanzeige) fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,0 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern.
(6)Sollten wir zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen uns folgende pauschalisierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und der Wertminderung der gelieferten Ware zu: Für die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme währen des ersten halben Jahres nach Lieferung oder Abnahme 45% des Bestellpreises, während des zweiten halben Jahres nach Lieferung oder Abnahme 75% des Bestellpreises, während des dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5% des Bestellpreises. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadensbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen.
(7)Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und von uns unbestritten, anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4. Lieferzeit

(1)Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus.
(2)Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige Beibringung der vom Kunden beizubringendn Unterlagen und des Eingangs einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
(3)Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, incl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4)Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem er in Annahme Schuldnerverzug geraten ist.
(5)Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(6)Bei Nichtdurchführung des Auftrags aus dem Kunden zu vertretenen Gründen gelten mindestens 30% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Eine Stornierung, die bei uns als SONDERBAU, tituliert wird und speziell erst nach Kunden-Bestellung und Zahlungseingang des Kunden gefertigt wird, ist GENERELL VOM STORNO AUSGESCHLOSSEN. Hiervon abweichende Zwischenvereinbarungen, sind generell vorab in Schriftform zu vereinbaren.
(7)Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und von unvorhergesehenenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw. auch wenn sie bei unserern Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.
(8)Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(9)Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug befindlichen Lieferung / Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder der Schaden beruht auf einer Verletzung von Leben , Körper oder Gesundheit. Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Sowie zwischen den Parteien ein kaufmännisches Fixgewschäft vereinbart ist, gelten den Abs. (7), (8) und (9) nicht.
(10)Teillieferungen sind im Rahmen des zumutbaren zulässig und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.

§ 5. Montage

(1)Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich , Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden Hilfspersonal sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten vom Kunden zu tragen.
(2)Mauer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.
(3)Wir haften nur für die ordungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.

§ 6. Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2)Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. 
(3)Der Empfänger der bestellten Ware hat diese bei Anlieferung auszupacken und zu überprüfen. Eventuelle Transportschäden sind sofort auf den Frachtpapieren zu vermerken und vom Zusteller / Frachtführer mit seiner Unterschrift bestätigen zu lassen. Spätere Reklamationen aufgrund von Transportschäden werden nicht berücksichtigt und anerkannt. Die Grundlage der Transportschadenabarbeitung sind die geltenden Gesetze im Fracht- und Lieferwesen.
(4)Bei Anlieferung des Verpackungsmaterials nach Lieferung an unsere Betriebsstätte erfolgt eine kostenlose Rücknahme.
(5)Sofern es der Kunde wünscht werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abdecken.

§ 7. Mängelgewährleistung

(1)Mängelrüge:
Erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind bei der Übernahme zu rügen, andernfalls gilt die Warenlieferung als vorbehaltlos übernommen. Die Warenlieferung ist ebenso auf eine eventuelle Mehr- oder Minderlieferungen zu kontrollieren und ggfls. sofort bei Übernahme zu rügen. Auch hier gilt dann, daß bei NICHT-RÜGUNG, die gelieferte Stückzahl als ordnungsgemäß anerkannt wird. Sollte der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, so ist die Rüge unverzüglich durchzuführen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
(2)Gegenüber Unternehmern, leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendngen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung gebracht, trägt er die hierfür bei der Mängelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
(3)Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir die Nacherfüllung nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und/oder soweit der Kunde Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Des weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen bei arglistigem Verschweigen von Mängel, sowie , wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands übernommen haben. Soweit uns keine vorsätzlichen Vertragsverletzungen angelastet wird oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5)Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 
(6)Gewährleistungsrechte eines Unternehmens setzen voraus, daß dieser uns offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen ab Empfang der Waren anzeigt: anderenfalls ist die Geltendmachg und des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB ergebenden Verpflichtungen unberührt.
(7)Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr, jeweils ab Ablieferung der Ware. Bei Gegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Die Frist ist eine Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns eine längere Gewährleistungszeit einräumen, gilt diese auch gegenüber unserem Kunden.
(8)Gegenüber Unternehmern, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(9)Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt.Uns zustehende Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritter, sind an den Kunden abgetreten im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie auf dieser.
(10)Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(11)Ersatzteile sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.

§ 8. Gesamthaftung

(1)Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(2)Soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, bleibt dieser unberührt.
(3)Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9. Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäfsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem geschlossenem Kaufvertrag (mündlich oder schriftlich) nicht ordnungsgemäß nach, sind wir gegenüber dem Kunden berechtigt die von uns gelieferten Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt im unserem Eigentum befinden, auf Kosten des Kunden sowie ohne Wissen und Einvernehmen des Kunden, zurück zu holen. Diesbezüglich sind wir zu diesem Zweck auch berechtigt, uns auf angemessene Weise Zutritt zu unserem Eigentum, in den Geschäftsräumen vom Kunden, zu verschaffen. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Besitzstörungsansprüche.

(2)Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erfoderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
(3)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstanden Ausfall.
(4)Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordenlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alte Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (incl. MwSt) unserer Forderungen ab, die die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet uns die abgetretenden Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(5)Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, incl. MwSt) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6)Wird die Vorbehaltsware mit anderen , uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktur-Endbetrag, incl. MwSt) zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist. So gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)Mit dem Erwerb der bei uns erworbenen Handelswaren, unabhängig der Herkunft, bestätigt uns der Käufer, daß der Kauf der Waren frei von Pfandrechten, wie zum Beispiel dem Mieterpfandrecht, bei uns erworben wurden. Sollte es sich dennoch herausstellen, daß der Kauf entgegen der vorab stillschweigend gegebenen Zusicherung, daß die Waren mit einem Pfandrecht gegenüber einer dritten Person erworben wurden, ist der Kauf als Ungültig zu gelten. Wir sind somit berechtigt auch gegenüber der dritten Person, die bereits gelieferten Waren, ohne Entrichtung von Pfandzahlungen, an Ort und Stelle des Verweilen zu entnehmen. Alle uns hierdurch entstehenden Kosten werden dem Schuldner in Rechnung gestellt.
(8)Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10. Kundendienst

Für Kundendienst gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden.

§ 11. Allgemeines

(1)Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen-Sondervermögen.
(2)Wenn im Geschäftsjahr mit dem Kunden die Geltung der VOB-B oder VOL-B vereinbart wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB-B oder VOL-B in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt.
(3)Veränderungen in der Inhaberschaft der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftsänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

§ 12. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)Gegenüber Vollkaufmann ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz immer Erfüllungsort.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.


Stand: 21.04.2023

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